Satzung des Fördervereins des Lessing-Gymnasiums

Hohenstein-Ernstthal e.V.

  • vom 24.11.1998
  • unter Berücksichtigung der Änderungen vom 05.11.2015, 26.10.2017 und 14.01.2022

 § 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lessing-Gymnasiums Hohenstein-Ernstthal e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Hohenstein-Ernstthal.
  3. Er soll als gemeinnützige, rechtsfähige Vereinigung in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung die Interessen des Lessing-Gymnasiums Hohenstein-Ernstthal in jeder Weise ideell und materiell zu fördern, die humanistischen Traditionen dieser Schule zu erschließen, zu bewahren und im Sinne einer konsequenten, dauerhaften Profilierung zu nutzen. Dazu gehört im Besonderen die Bewahrung einer über die Schulzeit hinausreichenden Verbindung ehemaliger Schüler mit ihrer Schule und die Einbeziehung der Elternschaft.
  2. Zu diesem Zwecke hat der Förderverein u.a. die Aufgabe, zur Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Schule im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung beizutragen, die Schule materiell zu unterstützen, insbesondere solche Lehr- und Lernmittel zu beschaffen und Unterrichtsvorhaben zu ermöglichen, für die der Schulträger die finanziellen Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen kann. Dazu gehört u.a. auch die Verbindungen zu ähnlichen Einrichtungen an Partnerschulen zu unterstützen und allgemein bei der Entwicklung der Zusammenarbeit des Lessing-Gymnasiums Hohenstein-Ernstthal mit in- und ausländischen Partnerschulen zu helfen. Außerdem beschäftigt sich der Verein mit der Kontaktpflege zu ehemaligen Schülern sowie der materiellen Unterstützung von Schülern des Gymnasiums. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls Arbeitsgruppen zu bilden.
  3. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Erziehung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an das Lessing-Gymnasium Hohenstein-Ernstthal verwirklicht.

§ 3 – Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen erfolgen nach dem Kostendeckungsprinzip.

§ 4 – Einkünfte

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  1. den Beiträgen der Mitglieder
  2. den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
  3. den Erträgnissen des Vereinsvermögens

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze fest. Für Personen ohne eigenes Erwerbseinkommen gilt ein ermäßigter Beitragssatz.

§ 5 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.

§ 6 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fördervereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden, sofern sie eine schriftliche Beitrittserklärung stellen und sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidungen können durch die Mitgliederversammlung korrigiert werden. Mitglied kann auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. Insbesondere sucht der Verein Mitglieder zu gewinnen aus dem Kreis der ehemaligen und gegenwärtigen Schüler und deren Angehörigen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand per Mitgliedskarte bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch den Tod des Mitglieds
    • durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgt
    • durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Mitgliedschaft in Widerspruch zur Satzung des Fördervereins und zu seinen Vereinsinteressen stellt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mehrheitlich. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Eventuelle Berufung gegen den Ausschlussbescheid ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbescheid.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

  • Vorsitzenden
  • Stellvertreter des Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • 4 Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand kann, unter Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben, erweitert werden. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch je zwei Mitglieder vertreten, die die volle Rechtsfähigkeit besitzen. Zeichnungsberechtigt im finanziellen Bereich sind die Vorstandsmitglieder jeweils in der Verbindung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters des Vorsitzenden mit dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Nachfolgendes ist für die Arbeit des Vorstandes verbindlich:

  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  2. Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Stellvertretung im Vorstand durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Fördervereins wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn nicht zwei Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen.
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
  6. Der Kassenwart führt die Kasse. Er hat der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen. Dieser ist von zwei durch die Mitgliederversammlung zu benennenden Mitgliedern zu prüfen.
  7. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vereinsmitglieder und andere sachkundige Personen zur Beratung einladen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorsitzende führt in der Versammlung den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Dem Vorstand wird Handlungsfreiheit in Finanzfragen übertragen, wobei der verantwortungsvolle Umgang vorausgesetzt wird. Einblicke in den Verwendungszweck der Finanzmittel muss jederzeit auf Antrag der Mitglieder gewährt werden.
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    • Neuwahl bzw. Wiederbestätigung des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Festsetzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Höhe bzw. Differenzierung des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen; Anträge auf Änderung der Satzung durch den Vorstand sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen
    • Beschlüsse über die eventuelle Berufung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand (Ausschlussverfahren)

Folgendes ist in Bezug auf die Mitgliederversammlungen verbindlich:

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn dies vom Vorstand mit Stimmenmehrheit oder wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Fördervereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Zur Auflösung des Fördervereins bedarf es einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Wahlen werden geheim vorgenommen. Es kann auch offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 – Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins Lessing-Gymnasium Hohenstein-Ernstthal e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein Grundschule Wüstenbrand e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.